FC Schalke 04 Fan-Club Aabach-Knappen 2001 e.v.
 
FC Schalke 04 Fan Club Aabach-Knappen 2001 e.V.
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Satzung

Satzung

des

FC SCHALKE 04

Fan Club Aabach-Knappen 2001 e.V.

Amtsgericht Brakel VR Nr. 470

§1

Name, Sitz und Zweck des Vereins


Der Verein führt den Namen:

FC Schalke 04

Fan Club Aabach-Knappen 2001 e.V.

(nachfolgend Verein genannt)

und hat seinen Sitz in Bad Driburg-Herste.

Der Verein verfolgt ausschließlich Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

Aufgaben und Ziele des Vereins sind:

  • Fahrten zu den Spielen des FC Schalke 04.
  • Treffen von Schalke-Fan-Clubs zum Meinungsaustausch.
  • Gewinnung neuer Schalke Fans.
  • Treffen mit Fan-Clubs anderer Mannschaften.
  • Förderung des geselligen Umgangs unter den Mitgliedern.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brakel einzutragen.

§2

Grundsatz

Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.

§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§4

Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede Person werden. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Jedes Neumitglied erkennt mit seiner Aufnahme in den Verein diese Satzung an.

2.
Ehrenmitglieder können ernannt werden. Es sind Mitglieder die sich um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben. Sie sind vom Beitrag befreit.

3.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß.


4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit, durch schriftliche Mitteilung zum Ende eines Monats möglich. In besonderen Fällen kann die Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluß ein Mitglied ausschließen. Es muß begründet werden, warum ein Mitglied ausgeschlossen werden soll. Dies ist im Protokoll festzuhalten.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Generalversammlung mit Stimmrecht teilzunehmen. Es hat das Recht, hier Anträge zu stellen.

2.
Jedes Mitglied ist gehalten, sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

3.
Jedes Mitglied ist gehalten, die Ziele des Vereins zu verfolgen, sich für diese einzusetzen und für sie einzutreten. Weiterhin ist es verpflichtet, bei Veranstaltungen den Anweisungen des Vorstandes Folge zu leisten.

4.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag an die Vereinskasse abzuführen.

5.
Jedes Mitglied erteilt dem Verein eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der fälligen Beiträge und anfallender Sonderzahlungen
(Kartenbestellungen, Fanartikel, etc.).


6. Bei Ausscheiden aus dem Verein ist jedes Mitglied verpflichtet, die Ihm vom Verein überlassenen Gegenstände an den Verein zurückzugeben.

§6

Jahresbeitrag und Kassenführung

1. Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt und zu Beginn des Geschäftsjahres eingezogen.

2.
Die Aufnahmegebühr wird von der Generalversammlung festgelegt und nach Eintritt eingezogen.

3.
Die Kassengeschäfte führt der Kassierer. Der Kassierer gibt in der Generalversammlung den Kassenbericht. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Kassenführung einzusehen.

4.
Die Kasse wird einmal jährlich von den gewählten Kassenprüfern geprüft.

5.
Bereits gezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden
bei Austritt nicht erstattet.


§7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.
Der Vorstand
2.
Die Generalversammlung

§8

Der Vorstand

1.
Stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind:
1. Der erste Vorsitzende
2. Der zweite Vorsitzende
3. Der Schriftführer
4. Der Kassierer

2.

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt,so vertritt dieses den Verein allein.Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt,so wird der Verein durch die Mehrheitder Vorstandsmitglieder vertreten.

 



3.
Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz bei Versammlungen des Vereins und bei den Vorstandssitzungen. In Abwesenheit wird der erste Vorsitzende durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.

4.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, daß die Vorstandsmitglieder ordentlich geladen und mindestens 3 Vorstandsmitglieder erschienen sind. Die Ladungsfrist für eine Vorstandssitzung beträgt 8 Tage. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.

5.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

§9

Die Generalversammlung

1.
Die Generalversammlung kann sein:
1. eine ordentliche Generalversammlung
2. eine außerordentliche Generalversammlung

2.
Die ordentliche Generalversammlung ist einmal jährlich.

3.
Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist, und ihre Beschlußfähigkeit feststellt.

4.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Die Generalversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, über Satzungsfragen mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

5.
Der erste Vorsitzende lädt vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

6.
Der erste Vorsitzende lädt eine Woche vor der außerordentlichen Generalversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

7.
Die Generalversammlung erteilt auf Antrag dem Vorstand Entlastung.

8.
Die Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer.

9.
Der erste Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn dies 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Einreichung einer Tagesordnung verlangen.

10.
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

11.
Über die Ergebnisse der Generalversammlung bzw. der außerordentlichen Generalversammlung ist vom Schriftführer Protokoll zu führen, in dem alle Beschlüsse aufzuführen sind. Die Protokolle sind durch Unterschrift von Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu beurkunden.

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